Brandschutztechnik Godeck-Rucker GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot.
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung.
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt bei Versendungen mit unseren Vertretern.
4. Die Lieferzeit.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn sie bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb/unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleicherlei, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z.8. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen den Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadenersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.
5. Die Preise gelten in EURO ab unserem Betrieb oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschl. Steigerung der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen den Abnehmer weiter zu berechnen.
6. Zahlungshinweise:
Die Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto Kasse zu begleichen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels erfolgt zuerst eine kostenlose Zahlungserinnerung. Nach Überschreitung der dort genannten Zahlungsfrist von 8 Tagen, ergeht eine 1.Mahnung mit einer Mahngebühr in Höhe von 40,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 8,85% mit einer erneuten Frist von 8 Tagen. Nach Verstreichen dieser Frist beginnt das Mahnverfahren auf dem Rechtsweg – Inkasso oder Rechtsanwalt – mit allen Kosten und Gebühren. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werd en vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gegen unsere Forderung darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa Hineingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Gefahrübertragung, Versand und Fracht.
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.
8. Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen einer laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt: eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall geht. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Verlängerung des Eigentum Anspruchs besteht verbindlich. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit frei zugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
9. Gewährleistung, Haftung.
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- und Materialfehlerschadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs- oder Nachfüllungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Misslingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütungen angemessen herabsetzen.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche.
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.
11. Wartung von Schutzgeräten.
Wir unterhalten einen Prüfdienst, der die verkauften Geräte auf Einsatzbereitschaft überprüft und etwa erforderliche Nachfüllungen und Reparaturen durchführt. Eine Prüfpflicht für die von uns gelieferten Geräte trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist. Unser Prüfer bescheinigt in einen Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, dass das von ihm gewartete Gerät nach Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist. Die Prüfgebühren werden besonders vereinbart. Füll- und Triebmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet. Für Mängel der Geräte, die nachweisbar von unserem Prüfer verschuldet sind, haften wir wie folgt: Unter Ausschluss weiterer Ansprüche verpflichten wir uns, nach unserer Wahl die Geräte kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile kostenlos auszutauschen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Prüfvertrag rückgängig machen oder die Vergütung herabsetzen.
Wegen sonstiger Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unsere Haftung entfällt ferner,
a) wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird,
b) wenn das Schutzgerät von Personen überprüft oder behandelt wird, die unseren Prüfdienst nicht angehören, c) wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder als Zubehör nicht beachtet werden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht.
Erfüllung sort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entsprechen der Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt, nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Brandschutztechnik Godeck-Rucker GmbH